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Informationen Polder Wyhl/ Weisweil

Die Gemeinden Wyhl, Weisweil und Rheinhausen unterstützen die Bürgerinitiative "Polder Wyhl/Weisweil – so nitt e.V." bei einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Polder Wyhl/Weisweil

Seit dem 1. Oktober 2025 liegt der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes Emmendingen für den Bau und Betrieb des Hochwasserrückhalteraums Wyhl/Weisweil vor. Dieser sieht nicht nur vor, dass im Fall eines Hochwassers Wasser im Rheinwald zwischen Sasbach und Rheinhausen zum Schutz der Unterlieger am Rhein gepoldert wird, sondern auch, dass der Polderraum zusätzlich regelmäßig unter Wasser gesetzt wird. Durch diese vom Land Baden-Württemberg so genannten "ökologischen Flutungen" soll der Wald auf echte Hochwasser besser vorbereitet werden, so die unsinnige Hoffnung des Landes, dem Träger des Vorhabens.

Die Menschen in der Region erklären sich auch weiterhin mit den Unterliegern am Rhein solidarisch. Daher tragen sie im Fall von echten Hochwassern auch die Lasten, die sich aus der Rückhaltung des Wassers zum Schutz der Unterlieger ergeben. Demgegenüber lehnen sie die zusätzlichen immer wiederkehrenden künstlichen Flutungen des Polderraums ab.

Die Weisweiler Bürgerinitiative "Polder Wyhl/Weisweil – so nitt e.V." bereitet daher eine Verbandsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Hochwasserrückhalteraums Wyhl/Weisweil vor.

Die Gemeinden Wyhl am Kaiserstuhl, Weisweil und Rheinhausen im Breisgau begrüßen die Klage und werden die Bürgerinitiative finanziell unterstützen. Die Gemeinden verzichten darauf selbst zu klagen. Dies hat den Grund in der deutlich besseren Rechtsposition der Bürgerinitiative im Klageverfahren im Verhältnis zu den Gemeinden als Gebietskörperschaften.

So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zuletzt nochmals in dem Verfahren zum Rückhalteraum Bellenkopf/Rappenwört erklärt, dass eine Gemeinde anders als ein anerkannter Umweltverband nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass ein Planfeststellungsbeschluss gegen zwingende Vorschriften der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung oder des Artenschutzes verstößt, weil die Gemeinden durch einen solchen Verstoß nicht in eigenen Rechten verletzt werden.

Eine Gemeinde ist weder Trägerin des Grundrechts auf Schutz des Eigentums noch befugt als Sachverwalterin der Rechte von Einwohnern oder des Gemeinwohls Belange des Natur- oder Artenschutzes geltend zu machen. Sie kann auch unter dem Gesichtspunkt der Abwägung keine insgesamt fehlerfreie Planung verlangen.

Für die Gemeinderäte ist damit klar, dass vor dem Hintergrund der vorliegenden Rechtsprechung die Klageaussichten wesentlich besser bei der Bürgerinitiative sind, deren Mitglied die Gemeinden im Übrigen selbst sind.